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   • Impressum •

 Schleswig-Holsteinischer

 Heimatbund e.V.

 Hamburger Landstr. 101,

 D-24113 Molfsee

 Tel.: +49 431-98384-0

 Fax: +49 431-98384-23

 eMail: info@heimatbund.de

 komplettes Impressum

 Satzung des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes e.V.
vom 21. September 2002


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Schleswig-Holsteinische Heimatbund e.V. (im weiteren SHHB genannt) ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Molfsee.

  2. Das Haushaltsjahr des SHHB deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Der SHHB gestaltet die Heimat- und Kulturpolitik des Landes auch im Rahmen regionaler, nationaler und europäischer Bezüge.

  2. Schwerpunkt der Arbeit des SHHB ist die Bildung und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

  3. Der SHHB arbeitet unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

  4. Seine Aufgaben erfüllt er u.a. auf den Gebieten:

  1. Förderung der Landeskunde und der Heimatkultur

  2. Nachhaltiger Schutz von Natur und Umwelt

  3. Bewahrung und Entwicklung schleswig-holsteinischer Kultur

  4. Förderung der niederdeutschen und friesischen Sprache

  5. Förderung von Denkmalpflege, Baugestaltung und Entwicklung der ländlichen Räume und der Städte

  6. Verbreitung von Kenntnissen der schleswig-holsteinischen Geschichte

  7. Partnerschaft mit der deutschen Volksgruppe in Nordschleswig

  8. Unterstützung deutscher Minderheiten im Ausland

§ 3 Mitglieder

3.1 Mitgliedschaften

Mitglieder im SHHB können sein

  1. örtliche und überörtliche Vereinigungen in Schleswig-Holstein, deren Zielsetzung im wesentlichen mit dem Inhalt des § 2 dieser Satzung übereinstimmt.

  2. landsmannschaftliche Vereinigungen von Schleswig-Holsteinern außerhalb Schleswig-Holsteins (Buten-Schleswig-Holsteiner), deren Zielsetzung im wesentlichen mit dem Inhalt des § 2 dieser Satzung übereinstimmt.

  3. Vereinigungen, die sich die Förderung einer oder mehrerer der im § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt haben und bereit sind, die Ziele des SHHB in ihrer Arbeit zu unterstützen (angeschlossene Vereinigungen);

  4. öffentlichrechtliche und privatrechtliche juristische Personen und andere Organisationen, die, ohne Vereinigung im Sinne der Buchstaben a) bis c) zu sein, bereit sind, die Arbeit des SHHB ideell und materiell zu unterstützen (korporative Mitglieder).

3.2 Mitgliedsrechte und –pflichten

1. Die Mitglieder der in § 3.1 unter Buchstaben a) - c) genannten Vereinigungen sind, wenn und solange ihre Vereinigung Mitglied des SHHB ist, zugleich Mitglieder des SHHB (persönliche Mitglieder).

2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder gem. § 3.1 gegenüber dem SHHB ergeben sich aus dieser Satzung. Im übrigen sind diese Vereinigungen in der Gestaltung ihrer Arbeit frei und nur an ihre eigene Satzung gebunden.

3. Die Mitglieder gem. § 3.1 a) in einem gemeinsamen überörtlichen Bereich können sich zu Landschafts- und Kreisvereinen zusammenschließen. Die Satzung eines solchen Landschafts- oder Kreisvereins kann vorsehen, daß die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder gegenüber dem SHHB von den Landschafts- und Kreisvereinen wahrgenommen werden.

4. Die Vereinigungen gem. § 3.1 b) sind in der Arbeitsgemeinschaft der Buten-Schleswig-Holsteiner zusammengefaßt. Neu entstehende örtliche oder überörtliche Vereinigungen von Buten-Schleswig-Holsteinern gehören mit ihrer Aufnahme in den SHHB dieser Arbeitsgemeinschaft an.

3.3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft gem. § 3.1 setzt eine entsprechende schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Falls nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung der Vorstand einen ablehnenden Bescheid erteilt oder eine Rückfrage stellt, gilt der Beitritt als angenommen. Im Falle einer Rückfrage des Vorstandes läuft eine neue Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt des Einganges an.

2. Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur jeweils bis zum Ende des vorletzten Vierteljahres des Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann.

3. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes (§ 3.1) beschließen, wenn

a) sich das Mitglied satzungswidrig verhält;

b) das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit seiner Beitragszahlung für zwei Jahre im Rückstand ist.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an den Landesausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 4 Auszeichnungen

Personen, die sich im Sinne der Zielsetzung des SHHB besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß des Vorstandes eine Auszeichnung erhalten. Dafür besteht eine Ehrungsordnung.

§ 5 Beitrag

1. Der Beitrag für die Mitglieder gem. § 3.1 a) bis c) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag der korporativen Mitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

§ 6 Organe

Organe des SHHB sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Landesausschuß
3. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SHHB. Sie regelt alle Angelegenheiten des SHHB, die nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind, und erledigt insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

b) jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern;

c) Beschlußfassung über

  • den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht;

  • den Kassenbericht

  • den Kassenprüfungsbericht

  • die Entlastung des Vorstandes

d) Festsetzung der Beiträge

e) Zuständigkeit für Satzungsänderungen

§ 8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf einzuberufen.

  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.

  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Stimmen ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einzuberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

  5. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit durch Mehrheitsbeschluß anerkannt hat.

  6. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

  7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Sie dürfen nicht aufgrund von Dringlichkeitsanträgen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  8. In der Regel wird offen abgestimmt. Auf Antrag muß eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

§ 9 Stimmrecht

1. In der Mitgliederversammlung haben

a) die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme,

b) die Vereine und Verbände nach § 3.1 a) und b) für je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme,

c) die Vereine nach § 3.1 c) für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme,

d) die Mitglieder nach § 3.1 d) eine Stimme.

2. Jeder Delegierte der Vereine und Verbände hat nur eine Stimme.

§ 10 Der Landesausschuß

1. Die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände nach § 3.1 a) und b), die Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse bilden den Landesausschuß.

2. Der Landesausschuß koordiniert als Organ des SHHB die Zusammenarbeit der Mitgliedsverbände. Er dient dem Erfahrungsaustausch und erarbeitet Empfehlungen an den Vorstand. Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Landesausschuß Beschlußorgan des SHHB.

3. Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Landesausschuß wird durch seinen Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich eingeladen. Auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens acht Mitgliedsverbänden ist er zu einer Sitzung binnen eines Monats einzuberufen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Ersten und Zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister, einem vom Jugendverband entsandten Mitglied und sechs Beisitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung für ihre Funktion gewählt.

In einem Jahr werden der Vorsitzende, der Schatzmeister und zwei Beisitzer gewählt.

Im nächsten Jahr werden der Erste Stellvertreter und zwei Beisitzer.

Im dritten Jahr werden der Zweite Stellvertreter und zwei Beisitzer gewählt.

Ersatzmitglieder für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden jeweils für den Rest der Wahlzeit der Ausgeschiedenen gewählt.

3. Entzieht die Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so scheidet es aus dem Vorstand aus. Das Ersatzmitglied ist möglichst in derselben Mitgliederversammlung zu wählen.

4. Der Vorstand leitet die gesamte Arbeit des SHHB nach Maßgabe der Satzung und den von der Mitgliederversammlung und dem Landesausschuß bestimmten Zielen. Er hat

a) über die Richtlinien der Verbandspolitik zu beschließen;

b) über die Einstellung und Entlassung der leitenden hauptamtlichen Mitarbeiter zu entscheiden;

c) den jährlichen Haushaltsplan zu beschließen;

d) die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Landesausschusses (im Einvernehmen mit dessen Vorsitzenden) vorzubereiten und insbesondere über den Jahresbericht und die Jahresrechnung für die Mitgliederversammlung zu beschließen;

e) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden;

f) der Vorstand kann Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte zur Erledigung der Aufgaben einsetzen.

5.

  1. Der Vorsitzende, der Erste und der Zweite Stellvertreter sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.

  2. Im Innenverhältnis soll die Vertretung bei Verhinderung in der Reihenfolge Vorsitzender, Erster Stellvertreter, Zweiter Stellvertreter und Schatzmeister erfolgen.

  3. Der Schatzmeister unterliegt in der Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Beschränkungen.

§ 12 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende vertritt den Schleswig-Holsteinischen Heimatbund in der Öffentlichkeit. Er leitet die Sitzungen des Vorstands und nimmt dessen Aufgaben zwischen den Sitzungen wahr. Er vertritt den Schleswig-Holsteinischen Heimatbund gegenüber den Leitern seiner Einrichtungen.

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand führt für den Vorstand die laufenden Geschäfte des SHHB. Er hat insbesondere

a) die Aufsicht über die Arbeit der Einrichtungen des SHHB zu führen;

b) einen geregelten Geschäftsverkehr und die Kasse und das Vermögen zu sichern;

§ 14 Landeskuratorium

Der SHHB führt die Geschäfte des Landeskuratoriums Schleswig-Holstein-Tag. Das Landeskuratorium ist ein Zusammenschluß vieler Dachverbände und Vereine des Landes.

§ 15 Ausschüsse

  1. Der Vorstand beruft ständige Ausschüsse für die wichtigsten Arbeitsbereiche des SHHB und ernennt ihre Vorsitzenden. Die Ausschußmitglieder werden für drei Jahre berufen, Wiederberufung ist möglich.

  2. Die Ausschüsse erarbeiten Empfehlungen für den Vorstand und den Landesausschuß und unterstützen in ihrem Fachbereich die Arbeit der Mitglieder des SHHB. Sie regeln ihre Arbeit eigenständig.

§ 16 Niederschriften

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Landesausschusses und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Zeitschrift

Die Zeitschrift "Schleswig-Holstein" ist das Publikationsorgan des SHHB. Über Herausgabe und grundsätzliche Haltung entscheidet der Vorstand. Dieser bestellt auch im Einvernehmen mit dem Verlag den Hauptschriftleiter, der presserechtlich sowie dem SHHB gegenüber verantwortlich ist.

§ 18 Mitgliedschaften

Der SHHB kann zur Erfüllung seiner Ziele als Mitglied in anderen Dachverbänden und Organisationen mitwirken

§ 19 Gemeinnützigkeit

1. Der Schleswig-Holsteinische Heimatbund und seine Mitglieder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Schleswig-Holsteinische Heimatbund und seine Mitglieder gem. § 3.1 a) bis c) sind selbstlos tätig.

2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 20 Auflösung des SHHB

1. Über die Auflösung des SHHB beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Beschluß auf Auflösung wird jedoch erst wirksam, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt ist. Die zweite Versammlung darf frühestens einen Monat und muß spätestens drei Monate nach der ersten stattfinden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des SHHB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Schleswig-Holsteinische Freilichtmuseum e.V. Kiel, das es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. September 2002 in Garding beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Wahlordnung für die Mitgliederversammlung
des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes

Fassung vom 21.9.2002

§ 1 Wahlvorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Durchführung der Vorstandswahlen einen Wahlvorstand.

2. Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Dem Wahlvorstand dürfen nur Personen angehören, die nicht Mitglied des Vorstandes sind oder für einen Sitz im Vorstand kandidieren.

3. Der Wahlvorstand leitet die Mitgliederversammlung während der Wahl der Vorstandsmitglieder bis zur Feststellung des letzten Wahlergebnisses.

§ 2 Wahlvorschläge

  1. Wahlvorschläge für die Wahl in den Vorstand des SHHB können von den Mitgliedern des SHHB und vom Vorstand eingereicht werden. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen in einem verschlossenen Umschlag spätestens am Ende des achtundzwanzigsten Tages vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle des SHHB zugehen. Sie müssen die schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen und die Aussage enthalten, für welche Funktion im Vorstand die Wahl erfolgen soll. Dabei kann hilfsweise zusätzlich die Wahl für Funktionen vorgeschlagen werden, über die später abzustimmen ist.

  2. Hält der Vorstand einen eigenen Wahlvorschlag für geboten, so muß dieser in einer Landesausschußsitzung zur Diskussion gestellt werden.

  3. Der Vorstand teilt die Wahlvorschläge in einer Liste drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedsverbänden bzw. den Delegierten der Verbände mit.

  4. Sofern auf der Mitgliederversammlung Vorschläge von Mitgliedern zur Wahl erfolgen, muß der Vorgeschlagene anwesend sein und seine Annahmebereitschaft erklären.

§ 3 Durchführung der Wahlen

1. Der Wahlvorstand läßt über die Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Funktionen im Vorstand abstimmen, wie sie sich aus § 13 Abs. 1 der Satzung ergibt (ausgenommen der Jugendvertreter).

2. Bei den Wahlen für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Erreicht bei mehreren Bewerbern keiner diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang mit denjenigen beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

3. Über die zu besetzenden Plätze für Beisitzer wird in einem Wahlgang abgestimmt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu besetzenden Platz ist eine Stichwahl durchzuführen.


 Satzung des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes e.V.
vom 21. September 2002


Stand: 15. Januar 2008